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Urteile im Detail

  • Neues Urteil vom AG Bochum 22 III 48/19 vom 13.05.20

    AG Bochum 22 III 48/19 vom 13.05.20 – Ohne Begründung

    2020-05-13 AG Bochum

    Ein Beschluss kann gem. § 38 FamFG dann ohne Begründung sein, wenn alle Beteiligten gleichlautende Anträge gestellt haben oder „der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht“. Offensichtlich hat das Standesamt nach der Vorlage des „korrigierten“ Attests – im Sinne der Stellungnahme der Standesamtaufsicht – ebenfalls der neuen Eintragung zugestimmt. So hat sich eine Begründung für das Amtsgericht erledigt.

    2020-01-08 AG Bochum Stellungnahme STA

    Zuvor hatte die Person ein Attest eingereicht mit dem Wortlaut „Variante der Geschlechtsentwicklung im Sinne einer transsexuellen Entwicklung“. Nachdem das Attest entsprechend dem Wortlaut im Gesetzestext korrigiert wurde hat das Standesamt nach einem Telefonat mit dem Gericht zugestimmt. So konnte das Urteil ohne Begründung erfolgen.

    Daraus lässt sich ableiten, dass ein Attest mit exaktem Wortlaut ausreichend ist, wie es im Gesetzestext verlangt wird. Weitere Zusätze sind weder erforderlich noch geboten.

    Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Stand 24.05.2020)


     

  • Neues Urteil vom Bundesgerichtshof XII ZB 383/19 vom 22.04.2020
  • Neues Urteil vom AG Oldenburg 93 III 15/20 vom 20.04.20

    AG Oldenburg 93 III 15/20 vom 20.04.20 – Attest mit „Variante der Geschlechtsentwicklung“ reicht aus – spezifische Ergänzungen nicht erforderlich

    https://openjur.de/u/2200154.html

    Das Gericht urteilt, dass der Eintrag „divers“ zuzulassen ist, wenn ein Attest mit „Variante der Geschlechtsentwicklung“ vorliegt. Konkrete Diagnosen oder weitere ergänzende Formulierungen sind im Attest nicht erforderlich. Das Gericht geht sehr ausführlich auf den Begriff „Variante der Geschlechtsentwicklung“ ein und verweist deutlich darauf, dass keine rechtsverbindliche Definition existiert und dies auch nicht zu Lasten der Betroffenen ausgelegt werden darf

    zudem betont es die Selbstbestimmung der Betroffenen:

    Aus dieser Selbstbestimmung ergibt sich schließlich auch, dass die Anforderungen nicht von „objektiven Beweisen“ abhängig gemacht werden dürfen, sprich die Anforderungen (z.B. an das Attest) dürfen nicht „überspannt“ werden und nicht „zu einschränkend“ sein.

    Das Attest darf also keine „übermäßigen Anforderungen“ haben und das Gericht zitiert die Gesetzesbegründung, dass „keine genaue Diagnose enthalten“ sein muss.

    Schließlich weist das Gericht daraufhin, dass eine ergänzende Forderung (z.B. der Zusatz mit der Chicago Konferenz 2005) unzulässig ist und verweist auf die Verantwortung des Arztes.

    Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Stand 24.05.2020)


     

  • Neues Urteil vom AG Münster 22 III 130/18 vom 05.02.20

    AG Münster 22 III 130/18 vom 05.02.20 – Streichung des Geschlechtseintrags bei einer nicht-binären trans*Person (PDF)

    Beschluss AG Münster 05.02.2020 anonymisiert

    §45b PStG ist für trans*Personen anwendbar, auch wenn diese bereits zuvor das Verfahren nach dem Transsexuellengesetz durchlaufen haben. So hat das AG MÜnster entschieden. Demnach hat eine trans*Person Anspruch auf die Streichung des Geschlechtseintrags über §45b PStG

    Das AG Münster hat dabei erneut betont, dass das subjektive Empfinden maßgeblich ist und zitiert wiederholt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

    Es weist ebenfalls erneut darauf hin, dass §45b PStG nicht auf medizinische Inkongruenzen (bspw. Chromosomen, Gonaden oder Genitalien) eingeschränkt werden darf,. sondern das subjektiv empfundene Geschlecht maßgeblich ist.

    Das Gericht geht sogar auf die vom Bundesinnenministerium befürwortete Chicagoer Konsensus-Konferenz 2005 ein und sagt, dass alle Personen, die nachhaltig empfundene Geschlechtlichkeit überzeugt sind §45b PStG eine Anpassung des jeweiligen Geschlechtseintrags verlangen können. Ein medizinischer Nachweis wäre hierfür nicht erforderlich. Die Selbstbestimmung ist ausreichend.

    Auch der zu erbringende medizinische Nachweis wird vom AG Münster in Frage gestellt. Vor dem Hintergrund, dass eine verfassungskonforme Auslegung auf dem subjektiv empfundenen Geschlecht beruht kann ein medizinischer Nachweis höchstens noch die Nachhaltigkeit bestätigen. Eine besondere Qualifikation wird von dem ausstellenden Arzt nicht verlangt. Damit widerspricht das AG Münster dem Rundschreiben des BMI.

    Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig


     

  • Neues Urteil vom AG Münster 22 III 36/19 vom 16.12.19

    AG Münster 22 III 36/19 vom 16.12.19 (PDF)

    AG Münster 2019-12-16 anonym

    Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass §45b PStG nicht auf medizinische Inkongruenzen (bspw. Chromosomen, Gonaden oder Genitalien) eingeschränkt werden kann. Es zitiert die Rechtsprechung des BVerfG, dass sich das Geschlecht „nicht allein nach genetisch-anatomisch-chromosomalen Merkmalen bestimmen oder gar herstellen lässt, sondern von sozialen und psychischen Faktoren mitbestimmt ist.“ Demnach ist das Gesetz verfassungskonform so auszulegen, dass es lediglich auf die eigene subjektive Empfindung ankommt. Damit geht das Gericht noch einen Schritt weiter und ist der Auffassung, dass „alle Personen, deren nachhaltig selbstempfundene Geschlechtlichkeit von der im Personenregister erfassten Zuordnung abweicht, eine Erklärung zur Geschlechtsangabe im Sinne des § 45b PStG abgeben und die Anpassung ihres jeweiligen Geburtsregistereintrags verlangen.“


     

  • Neues Urteil vom AG Dortmund 310 III 10/19 vom 24.09.19

    AG Dortmund 310 III 10/19 vom 24.09.19 (PDF)

    AG Dortmund 2019-09-24 anonym

    Das Gericht hat in seinem Beschluss verdeutlicht, dass bereits im TSG eine Abhängigkeit von körperlichen Merkmalen abgeschafft wurde. Demzufolge kann auch §45b PStG nicht an körperliche Merkmale gekoppelt werden. Die ärztliche Bescheinigung attestierte eine „Variante der Geschlechtsentwicklung“. Damit ist die Voraussetzung für §45b PStG erfüllt. Weitere Konkretisierungen sind nicht erforderlich.

    Das Urteil ist rechtskräftig


     

  • Neues Urteil vom OLG Düsseldorf 1-25 Wx 76/17 vom 11.06.2019

    OLG Düsseldorf 1-25 Wx 76/17 vom 11.06.2019 (PDF)

    OLG Düsseldorf 2019-06-11 anonym

    Es handelt sich um ein Folgeverfahren eines Antrags aus 2016. Die Person hatte vor dem Standesamt eine Änderung im Personenstandsregister beansprucht. Das Verfahren ruhte eine Weile und nach Inkrafttreten des §45b PStG wurde es wiederaufgenommen.

    Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass ein medizinischer Nachweis nicht zugänglich ist und

    Das OLG bekräftigt die Beschlüsse des BVerfG vom 11. 01.2011 (1 BvR 3295/07) und vom 10. 10.2017 (1 BvR 2019/16) und betont, dass die individuelle Selbstbestimmung „herausragende Bedeutung“ hat und allein „subjektive Empfindungen“ ausreichend sind.

    Und kommt zu dem Ergebnis:

    Das Urteil wurde auf Beschwerde der Standesamtsaufsicht an den Bundesgerichtshof verwiesen. Dieser urteilte wie folgt: Neues Urteil vom Bundesgerichtshof XII ZB 383/19 vom 22.04.2020