Für Standesämter

Die „Anweisungen“, die als Anwendungshinweise an die Standesämter gesendet wurden liegt uns vor. Da viele Standesbeamte nun verunsichert sind und auch um Missverständnisse zu vermeiden möchten wir auch Ihnen gerne ein paar Hinweise mitgeben:

  1. Standesbeamte sind eigenständige Urkundsbeamte und gemäß §2 PStG nicht an Weisungen gebunden.
  2. Die vermeintlichen „antragstellenden Personen“ geben keine Anträge beim Standesamt ab. Ein nicht vorhandener Antrag kann auch nicht abgelehnt werden. Die Personen geben vor dem Standesamt eine Erklärung ab. Diese ist gemäß dem Gesetz umzusetzen und zu beurkunden.
  3. Standesämter sind kein Kontrollorgan. Die Einschätzung ob bei der erklärenden Person eine „Variante der Geschlechtsentwicklung“ festgestellt wurde obliegt dem Arzt. Anhand des äußeren Erscheinungsbilds zu mutmaßen ob es sich um Intersexuelle oder Transgeschlechtliche Person handelt könnten diese Personen als Ehrverletzung auffassen.
  4. Das Nachfordern weiterer Details wie z.B. einer spezifischen Diagnose verletzt Privatgeheminisse. Derartige Informationen sind dem ureigensten Intimbereich zugeordnet.
  5. Standesbeamt_innen sind Bundesbeamte. Für sie gilt die Remonstrationspflicht. Daraus ergibt sich eine Amtshaftung, die zu Schadensersatzforderungen und Klagen gegen die Beamt_innen persönlich richten können.

Wir möchten Sie daran erinnern, dass diese Menschen oftmals einen langen und stigmatisierenden Leidensweg hinter sich haben. Diese Belastung fällt durch das „richtige“ Geschlecht und den „richtigen“ Namen schlagartig weg und steigert das Wohlbefinden nachweislich. 


Hinweise für die IT-Datenübermittlung vom 18.12.2018 (PDF):

2018-12-18_Handlungsanweisung_1