Neues Urteil vom AG Münster 22 III 130/18 vom 05.02.20

AG Münster 22 III 130/18 vom 05.02.20 – Streichung des Geschlechtseintrags bei einer nicht-binären trans*Person (PDF)

Beschluss AG Münster 05.02.2020 anonymisiert

§45b PStG ist für trans*Personen anwendbar, auch wenn diese bereits zuvor das Verfahren nach dem Transsexuellengesetz durchlaufen haben. So hat das AG MÜnster entschieden. Demnach hat eine trans*Person Anspruch auf die Streichung des Geschlechtseintrags über §45b PStG

Das AG Münster hat dabei erneut betont, dass das subjektive Empfinden maßgeblich ist und zitiert wiederholt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Es weist ebenfalls erneut darauf hin, dass §45b PStG nicht auf medizinische Inkongruenzen (bspw. Chromosomen, Gonaden oder Genitalien) eingeschränkt werden darf,. sondern das subjektiv empfundene Geschlecht maßgeblich ist.

Das Gericht geht sogar auf die vom Bundesinnenministerium befürwortete Chicagoer Konsensus-Konferenz 2005 ein und sagt, dass alle Personen, die nachhaltig empfundene Geschlechtlichkeit überzeugt sind §45b PStG eine Anpassung des jeweiligen Geschlechtseintrags verlangen können. Ein medizinischer Nachweis wäre hierfür nicht erforderlich. Die Selbstbestimmung ist ausreichend.

Auch der zu erbringende medizinische Nachweis wird vom AG Münster in Frage gestellt. Vor dem Hintergrund, dass eine verfassungskonforme Auslegung auf dem subjektiv empfundenen Geschlecht beruht kann ein medizinischer Nachweis höchstens noch die Nachhaltigkeit bestätigen. Eine besondere Qualifikation wird von dem ausstellenden Arzt nicht verlangt. Damit widerspricht das AG Münster dem Rundschreiben des BMI.

Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig