Risiken

Ich möchte an dieser Stelle auf mögliche Risiken aufmerksam machen und unbedingt darauf hinweisen, dass wir rechtliches Neuland betreten. Niemand weiß, wie Standesämter, Arztpraxen, operierende Kliniken, Krankenkassen, Rententräger auf die Situation reagieren. Völlig unabhängig davon ob jemand inter- oder transgeschlechtlich ist stehen wir alle mit dem neuen Personenstandsgesetz vor einer Herausforderung. Es kann daher durchaus zu Widerständen kommen, die in diversen Gerichtsverfahren geklärt werden müssen. Es kann auch sein, dass man sich möglicherweise erneut bis zum Bundesverfassungsgericht durchklagen muss um zu seinem Recht zu kommen. Das sollte jedem Menschen bewusst sein,  der den Weg über §45b PStG wählt.

Wenn du transgeschlechtlich bist können dich folgende Probleme erwarten:

Zeugnisse (Offenbarungsverbot)

Es ist nicht gesichert ob rückwirkende Änderungen von Schul- und Arbeitszeugnissen vorgenommen werden dürfen. Auch beim TSG wurde das mühselig erstritten und es gibt in §5 TSG das sogenannte Offenbarungsverbot. Das heißt, dass das Standesamt auf Nachfrage für Dritte offenlegen darf, dass der Geschlechtseintrag und ggf. der/die Vorname(n) ursprünglich einmal anders lauteten und geändert wurden. Nach TSG darf dies nicht offengelegt werden. Lediglich bei Nachforschungen von rechtlich höher zu bewertenden Anliegen (bspw. Strafrechtsprozesse) wird Auskunft auch über die Änderung und das ursprüngliche Geschlecht und der/die ursprünglichen Vornamen erteilt.  Beim PStG gibt es das Offenbarungsverbot nicht! Wenn Euch dieser Umstand also besonders wichtig ist, müsstet Ihr für die Änderung weiterhin nach TSG verfahren. Wer dennoch den Weg über §45b PStG wählt muss sich darüber im Klaren sein, dass man sich möglichen Zwangsoutings aussetzt. Um das zu ändern kann ein juristisches Klageverfahren bevorstehen um im PStG ein Offenbarungsverbot nachzubessern.

Operationen

Es gibt leider Kliniken, die noch immer ein TSG Gutachten einfordern oder den Beschluss für die VÄPÄ sehen möchten bevor sie einer Operation zustimmen. Das sollte nicht so sein, selbst der MDK schreibt in seinen Richtlinien, dass eine VÄPÄ keine Voraussetzung für die Zusage von Leistungen sein darf. Diese ist ausschließlich von medizinischen Diagnosen abhängig. Man kann hier freundlich argumentieren und die Klinik darauf hinweisen, man kann den Klageweg beschreiten, dann ist jedoch das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient dahin, oder man wählt einen anderen Operateur. Eine sachliche Argumentation und eine alternative fachärztliche psychologische Stellungnahme sollten als Sicherheit für Operateure ausreichen. Wünschenswert wäre eine eigene Qualitätssicherung der jeweiligen Klinik, in der geschultes Fachpersonal sich dem Thema widmet. Das würde die ethischen Fragen zentralisieren, qualifizieren und vertrauenswürdiger machen, da das Gutachten aus den eigenen Reihen kommt. Bei Bedenken hat der Operateur jederzeit die Möglichkeit sein Veto einzulegen.

Krankenkasse

Krankenkassen wollen häufig Geld sparen und suchen hierfür selbstverständlich nach Mitteln und Wegen bestimmte Leistungen zu verweigern. Dass der Rechtsweg häufig ein Vielfaches mehr kostet als die zu genehmigende Leistung selbst. Das ist weder wirtschaftlich noch logisch. Dennoch könnte es sein, dass eine Krankenkasse sich querstellen will und einen Nachweis einfordert wie man zu der Vornamens- und Personenstandsänderung gekommen ist. Wer transgeschlechtlich ist, da könnte die Krankenkasse auf die Idee kommen zu behaupten, dass Intersexualität vorliege, weil man §45b PStG gewählt hat. Auch dieser Punkt kann zu einem juristischen Streitfall werden. Man täte gut daran, die Krankenkasse darauf hinzuweisen, dass eine Geburtsurkunde ein amtlich beglaubigtes Dokument mit Beweiskraft ist. Welcher Weg gewählt wurde um diese Urkunde zu erhalten DARF für zu genehmigende Leistungen keine Relevanz haben. Einzige Voraussetzung sollten die gestellten Diagnosen sein. Bleibt die Krankenkasse hartnäckig ist Stillschweigen meistens die sinnvollste Wahl und ein Verweis auf die Geburtsurkunde.

Fazit

Dies sind die drei größten Risiken für transgeschlechtliche Menschen, die den §45b wählen. Ich empfehle unbedingt abzuwägen ob die nötige eigene (psychische) Stabilität vorhanden ist um sich diesen möglichen Konflikten auszusetzen. Wer auf der „sicheren“ Seite sein möchte, dem empfehle ich nach wie vor das TSG bis das PStG deutlich nachgebessert wurde.


Update (Oktober 2019):

Die Sorgen bzgl. Krankenkasse haben sich bis heute nicht bewahrheitet. Leistungen werden aufgrund von Diagnosen genehmigt. Eine Personenstands- und Namensänderung ist hierfür keine Voraussetzung. Vereinzelt gab es Schwierigkeiten mit den Rentenversicherungen, diese wurden jedoch meist durch Vorlage beider Geburtsurkunden (alt&neu) egalisiert. Auch bei Operationen sind mir persönlich keine Schwierigkeiten bekannt. Das Offenbarungsverbot ist nach wie vor nicht gewährleistet.