AG Oldenburg 93 III 15/20 vom 20.04.20 – Attest mit „Variante der Geschlechtsentwicklung“ reicht aus – spezifische Ergänzungen nicht erforderlich
https://openjur.de/u/2200154.html
Das Gericht urteilt, dass der Eintrag „divers“ zuzulassen ist, wenn ein Attest mit „Variante der Geschlechtsentwicklung“ vorliegt. Konkrete Diagnosen oder weitere ergänzende Formulierungen sind im Attest nicht erforderlich. Das Gericht geht sehr ausführlich auf den Begriff „Variante der Geschlechtsentwicklung“ ein und verweist deutlich darauf, dass keine rechtsverbindliche Definition existiert und dies auch nicht zu Lasten der Betroffenen ausgelegt werden darf
zudem betont es die Selbstbestimmung der Betroffenen:
Aus dieser Selbstbestimmung ergibt sich schließlich auch, dass die Anforderungen nicht von „objektiven Beweisen“ abhängig gemacht werden dürfen, sprich die Anforderungen (z.B. an das Attest) dürfen nicht „überspannt“ werden und nicht „zu einschränkend“ sein.
Das Attest darf also keine „übermäßigen Anforderungen“ haben und das Gericht zitiert die Gesetzesbegründung, dass „keine genaue Diagnose enthalten“ sein muss.
Schließlich weist das Gericht daraufhin, dass eine ergänzende Forderung (z.B. der Zusatz mit der Chicago Konferenz 2005) unzulässig ist und verweist auf die Verantwortung des Arztes.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Stand 24.05.2020)