Für Arztpraxen

Liebe Ärzt_innen,

das BMI hat darauf hingewiesen, dass das Ausstellen unwahrer Gesundheitszeugnisse möglicherweise den Straftatbestand nach §278 StGB darstellt. Für diese irreführende und bewusst verunsichernde These möchten wir gerne ein paar Hinweise geben:

  1. Ein ärztliches Attest in ein beglaubigtes (lat. „attestatio“ = beglaubigen) Gesundheitszeugnis. Wenn euer Arzt der Ansicht ist, dass bei euch eine „Variante der Geschlechtsentwicklung“ vorliegt dann hat ein Standesbeamter nicht die Fachkompetenz dieses anzuzweifeln. Es existiert keine verbindliche medizinische Definition darüber, was unter „Variante der Geschlechtsentwicklung“ zu verstehen ist.
  2. Das Ausstellen eines ärztlichen Attests geschieht vom Arzt in der Regel nach bestem Wissen und Gewissen, damit ist kein Vorsatz gegeben.
  3. Die vom BMI erwähnte Chicagoer Konferenz von 2005, ist längst nicht mehr auf dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft.
  4. DSD ist in der S2k Leitlinie nur als Teilmenge der „Varianten geschlechtlicher Entwicklung“ angegeben. Ferner ist die Leitlinie nicht verbindlich, sondern als Empfehlung zu verstehen.
  5. Der deutsche Ethikrat und die medizinische Forschung geben Hinweise, dass auch eine nachgeburtliche geschlechtliche Entwicklung eine solche Variante sein kann oder dass bei transgeschlechtlichen Menschen eine mögliche geschlechtliche Ausprägung des Gehirns dazu zählt.

Weitere Informationen zur „Variante der Geschlechtsentwicklung“

Es ist für ausstellende Ärzt_innen völlig legitim und keineswegs strafbar, wenn bei der Ausstellung eines Attestes alle namhaften Quellen mit einbezogen wurden.