AG Bochum 22 III 48/19 vom 13.05.20 – Ohne Begründung
2020-05-13 AG BochumEin Beschluss kann gem. § 38 FamFG dann ohne Begründung sein, wenn alle Beteiligten gleichlautende Anträge gestellt haben oder „der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht“. Offensichtlich hat das Standesamt nach der Vorlage des „korrigierten“ Attests – im Sinne der Stellungnahme der Standesamtaufsicht – ebenfalls der neuen Eintragung zugestimmt. So hat sich eine Begründung für das Amtsgericht erledigt.
2020-01-08 AG Bochum Stellungnahme STAZuvor hatte die Person ein Attest eingereicht mit dem Wortlaut „Variante der Geschlechtsentwicklung im Sinne einer transsexuellen Entwicklung“. Nachdem das Attest entsprechend dem Wortlaut im Gesetzestext korrigiert wurde hat das Standesamt nach einem Telefonat mit dem Gericht zugestimmt. So konnte das Urteil ohne Begründung erfolgen.
Daraus lässt sich ableiten, dass ein Attest mit exaktem Wortlaut ausreichend ist, wie es im Gesetzestext verlangt wird. Weitere Zusätze sind weder erforderlich noch geboten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Stand 24.05.2020)