Gericht hält Gesetz zur dritten Geschlechtsoption für verfassungswidrig (Tagesspiegel 27.07.21)


Das Gesetz zur dritten Geschlechtsoption schließt Personen aus. So sieht es das Amtsgericht Münster und legt Karlsruhe einen entsprechenden Fall vor.


Es ist eine Entscheidung die weitreichende Konsequenzen haben könnte: Das Amtsgericht Münster hält die Anwendung des Personenstandsgesetz für verfassungswidrig. In einem Verfahren hatte eine männliche trans Person die rechtliche Änderung des Vornamens und des Geschlechtseintrags beantragt und war mit der Begründung, dass dieses Verfahren nur inter Personen offen stehe, abgelehnt worden. Das Amtsgericht Münster setzt das Verfahren deshalb aus und legt den Fall nun dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.

Julia Monro von der Deutschen Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität begrüßt den Vorstoß: Eine Verfassungsbeschwerde einzureichen sei mit hohem Aufwand verbunden. Wenn ein Richter sich so viel Zeit nehme, selbst eine Beschwerde zu formulieren, dann habe die Signalwirkung. „Das macht der nicht aus Langeweile, oder aus aktivistischen Gründen wie wir es vielleicht als Interessenvertretungen tun. Der macht das, weil er ein Unrecht erkannt hat und es beseitigen will.“

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Weitere Verfassungsbeschwerde

Nun kritisiert auch das Amtsgericht Münster in seinem Urteil die gesetzliche Regelung: Soweit das Personenstandsgesetz „nur auf Personen anwendbar ist, bei denen die Bestimmung des Geschlechts als weiblich oder männlich anhand angeborener körperlicher Merkmale möglich ist (intersexuelle Personen)“, sei die Regelung verfassungswidrig. Der Richter vertrat bereits in einem ähnlichen Fall in der Vergangenheit die Ansicht, dass die gesetzliche Regelung nicht nur inter Personen offenstehe, sondern „sich alle Personen hierauf berufen können, die sich auf Grund ihres subjektiven Empfindens nicht mit dem im Geburtenregister erfassten Eintrag zum Geschlecht identifizieren können.“ Er berief sich auf das frühere Urteil aus Karlsruhe.