Der Bundesgerichtshof verweigert einer nichtbinären Person die Streichung des Geschlechtseintrags nach dem Personenstandsgesetz. Die dgti spricht von einem „schockierenden Beschluss“.
Auf das Personenstandsgesetz (PStG) können sich nicht alle Menschen berufen, die ihren Geschlechtseintrag ändern wollen. Dies stellte der Bundesgerichtshof in einem jetzt bekanntgewordenen Beschluss vom 22. April (Az. XII ZB 383/19) klar.
Der Anwendungsbereich der Paragrafen 22 und 45b des PStG beschränke sich auf Personen, die „körperlich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zuzuordnen sind“, urteilte der XII. Zivilsenat. „Personen mit lediglich empfundener Intersexualität sind hiervon nicht erfasst“. Diese müssten ein Verfahren nach dem Transsexuellengesetz (TSG) durchlaufen.
Weiterlesen auf queer.de: https://www.queer.de/detail.php?article_id=36187
2 Gedanken zu „BGH: Keine Änderung des Geschlechtseintrags bei „empfundener Intersexualität“ (queer.de vom 24.05.2020)“
Kommentare sind geschlossen.