Ärzte dürfen nur Bescheinigungen für Intersexuelle ausstellen, nicht für Transsexuelle
Donnerstag, 11. April 2019
Berlin – Ärzte dürfen nur Intersexuellen eine Bescheinigung zur Änderung ihres Eintrages im Geburtenregister ausstellen. Die entsprechende neue gesetzliche Regelung gilt nicht für Transsexuelle. Darauf hat jetzt das Bundesinnenministerium (BMI) hingewiesen. Hintergrund sind offenbar vermehrt fälschlich ausgestellte Bescheinigungen von Ärzten.
Am 22. Dezember 2018 ist das „Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben“ in Kraft getreten. Es ermöglicht in Paragraf 45b des Personenstandsgesetzes intersexuellen Menschen, durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen im Geburtenregister ändern zu lassen.
Definition
„Der Begriff Intersexualität bezeichnet biologische Besonderheiten bei der Geschlechtsdifferenzierung. Intersexuelle Körper weisen deshalb Merkmale vom weiblichen und vom männlichen Geschlecht auf“, definiert es der Bundesverband Intersexuelle Menschen.
Es handle sich also um Menschen, deren geschlechtliches Erscheinungsbild von Geburt an hinsichtlich der Chromosomen, der Keimdrüsen, der Hormonproduktion und der Körperform nicht nur männlich oder nur weiblich ausgeprägt ist, sondern scheinbar eine Mischung darstelle. Dies ist von der „Transsexualität“ zu unterscheiden, bei der sich Menschen dem anderen Geschlecht zugehörig fühlen.
Voraussetzung ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, in der bestätigt wird, dass eine Variante der Geschlechtsentwicklung nach der bei der Konsensuskonferenz in Chicago 2005 international festgelegten Definition „Differences/Disorders of Sex Development“ vorliegt. Danach ist nur bei solchen Diagnosen eine Variante der Geschlechtsentwicklung gegeben, bei denen die Geschlechtschromosomen, das Genitale oder die Gonaden inkongruent sind.
Das Bundesinnenministerium weist darauf hin, dass dieses Verfahren nur für Intersexuelle anwendbar ist, nicht aber für Transsexuelle. Für Letztere ist laut dem BMI nach wie vor das „Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen“ (Transsexuellengesetz – TSG) maßgeblich. Dieses sieht keine ärztliche Bescheinigung vor, sondern Gutachten, die vor Gericht entscheidungsrelevant sind.
Das BMI äußert den Verdacht, dass einzelne transgeschlechtliche Menschen das neue Gesetz zur Intersexualität nutzen wollen, um die vom Transsexuellengesetz geforderten langwierigen und kostspieligen Gutachten zu vermeiden. Ärzte, die in solchen Fällen Bescheinigungen ausstellen, machen sich dem BMI zufolge strafbar. © hil/aerzteblatt.de
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