Ärzte dürfen nur Bescheinigungen für Intersexuelle ausstellen, nicht für Transsexuelle (Ärzteblatt – 11.04.19)

Ärzte dürfen nur Bescheinigungen für Intersexuelle ausstellen, nicht für Transsexuelle

Donnerstag, 11. April 2019

/Karen Roach, stock.adobe.com

Berlin – Ärzte dürfen nur Intersexuellen eine Bescheinigung zur Änderung ihres Eintrages im Geburtenregister ausstellen. Die entsprechende neue gesetzliche Regelung gilt nicht für Transsexuelle. Darauf hat jetzt das Bundesinnenministerium (BMI) hingewiesen. Hin­tergrund sind offenbar vermehrt fälschlich ausgestellte Bescheinigungen von Ärzten.

Am 22. Dezember 2018 ist das „Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzu­tra­genden Angaben“ in Kraft getreten. Es ermöglicht in Paragraf 45b des Personen­stands­gesetzes intersexuellen Menschen, durch eine Erklärung gegenüber dem Standes­amt ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen im Geburtenregister ändern zu lassen.

Definition

„Der Begriff Intersexualität bezeichnet biologische Besonderheiten bei der Geschlechts­differenzierung. Intersexuelle Körper weisen deshalb Merkmale vom weiblichen und vom männlichen Geschlecht auf“, definiert es der Bundesverband Intersexuelle Menschen.

Es handle sich also um Menschen, deren geschlechtliches Erscheinungsbild von Geburt an hinsichtlich der Chromosomen, der Keimdrüsen, der Hormonproduktion und der Kör­per­form nicht nur männlich oder nur weiblich ausgeprägt ist, sondern scheinbar eine Mi­schung darstelle. Dies ist von der „Transsexualität“ zu unterscheiden, bei der sich Men­schen dem anderen Geschlecht zugehörig fühlen.

Voraussetzung ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, in der bestätigt wird, dass eine Variante der Geschlechtsentwicklung nach der bei der Konsensuskonferenz in Chica­go 2005 international festgelegten Definition „Differences/Disorders of Sex Develop­ment“ vorliegt. Danach ist nur bei solchen Diagnosen eine Variante der Geschlechtsent­wick­lung gegeben, bei denen die Geschlechtschromosomen, das Genitale oder die Gona­den inkongruent sind.

Das Bundesinnenministerium weist darauf hin, dass dieses Verfahren nur für Intersexuelle anwendbar ist, nicht aber für Transsexuelle. Für Letztere ist laut dem BMI nach wie vor das „Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszu­gehörigkeit in besonderen Fällen“ (Transsexuellengesetz – TSG) maßgeblich. Dieses sieht keine ärztliche Bescheinigung vor, sondern Gutachten, die vor Gericht entscheidungsrele­vant sind.

Das BMI äußert den Verdacht, dass einzelne transgeschlechtliche Menschen das neue Gesetz zur Intersexualität nutzen wollen, um die vom Transsexuellengesetz geforderten langwierigen und kostspieligen Gutachten zu vermeiden. Ärzte, die in solchen Fällen Bescheinigungen ausstellen, machen sich dem BMI zufolge strafbar. © hil/aerzteblatt.de


Quelle:

https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/102378/Aerzte-duerfen-nur-Bescheinigungen-fuer-Intersexuelle-ausstellen-nicht-fuer-Transsexuelle