Bundesinnenministerium informiert Standesämter ? (www.dgti.org vom 8.4.19)

Bundesinnenministerium informiert Standesämter ?

 

Wir haben Meldungen erhalten, nachdem das BMI die Standesämter angeschrieben habe um seine Auffassung, „Variante der geschlechtlichen Entwicklung“ wäre ausschließlich gleichbedeutend mit „intersexuell“ zu propagieren und

Ärzte, die ein entsprechendes Attest für transidente Menschen ausstellen, würden sich eventuell strafbar machen.

 

Damit sich ein Arzt nach §278 StGB durch „ausstellen eines falschen Gesundheitszeugnisses“ strafbar macht, müsste es für den im §45b PStG gewählten Begriff „Variante der geschlechtlichen Entwicklung“ eine verbindliche Definition in der

Medizin geben, so dass sich ein Arzt 100% eindeutig an dem Stand der Wissenschaft in der Medizin halten kann. So eine Eindeutigkeit gibt es gewöhnlich bei Blutuntersuchungen auf Alkohol, Drogen usw. oder bei der

Feststellung des Gesundheitszustandes, z.B. Behandlungen, die stattgefunden haben oder nicht.

 

Diese Eindeutigkeit gibt es hier nicht.

 

Die S2k Leitlinie „Variante der geschlechtlichen Entwicklung“ der AWMF ist nur eine diagnostische Empfehlung.

Das BMI sorgt selbst für einen Widerspruch, weil es in seinem Kommentar auf den Begriff DSD (Disorders of Sex Development) verweist, der so nicht im Gesetzestext steht. DSD ist in der S2k Leitlinie wiederum nur als Teilmenge der „Varianten geschlechtlicher Entwicklung“ angegeben. Der deutsche Ethikrat und die medizinische Forschung geben Hinweise, dass auch eine nachgeburtliche geschlechtliche Entwicklung eine solche Variante sein könne oder dass bei transidenten Menschen eine mögliche geschlechtliche Ausprägung des Gehirns dazu zähle. Die Bundesärztekammer schließlich schreibt in ihrem Aufsatz zu DSD: „Die Verfasser dieser Stellungnahme sind sich der Komplexität der DSD-Nomenklatur bewusst“.

 

Wir möchten alle diese Quellen nicht bewerten aber feststellen, dass es legitim und keinesfalls strafbar ist, alle namhaften Quellen bei der Erstellung eines Attestes einzubeziehen.

 

Das BMI ist gegenüber den Standesämtern nicht weisungsbefugt und versucht mit Hilfe dieser „Information“ Mitarbeitende bei den Standesämtern zu verunsichern.