Der Gesetzgeber hat Ende 2018 die Möglichkeit geschaffen, dass man über §45b PStG auf relativ einfachem Weg den Namen und Personenstand ändern kann. Durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, die eine „Variante der Geschlechtsentwicklung“ attestiert ist die Änderung ohne große Barrieren möglich. Dies machen sich nun Inter- als auch Transpersonen zu Nutze und der Gesetzgeber echauffiert sich nun darüber obwohl er selbst dieses Gesetz erlassen hat.
Die Verbände reagierten entsprechend:
https://www.dgti.org/images/pdf/Information_45b_PStG.pdf
Ich habe dazu ein Interview gegeben:
Leider herrscht an einigen Stellen ein wenig Verwirrung und offensichtlich hat das hessische Innenministerium eine Anweisung rausgegeben dass sämtliche Anträge nicht mehr bearbeitet werden sollen.
Diese Menschen haben eine gefühlte Ewigkeit für ihre Grundrechte gekämpft. Aus diesem Grund habe ich heute nachfolgenden Text veröffentlicht um ein paar Dinge klarzustellen. Darf gerne geteilt werden!
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Hallo alle Interessenten des §45b PStG.
Bisher gibt es EINEN bestätigten Fall an einem hessischen Standesamt, dass angeblich eine Anweisung rausgegeben wurde sämtliche Anträge zu 45b nicht zu bearbeiten. Ich habe selbstverständlich sofort bei den entsprechenden Behörden, so wie im Bundestag nachgehört ob eine solche Anweisung tatsächlich rausgegeben wurde.
Das Bundesinnenministerium hat dies verneint, die können es gar nicht anweisen. Der Vollzug des PStG ist Sache der Länder. Ferner hat das BMI darauf hingewiesen, dass Standesbeamte Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Urkundspersonen gemäß §2 Abs. 2 PStG nicht an solche Weisungen gebunden sind.
Solltet ihr also auf so eine Aussage eines Standesbeamten stoßen, dann macht ihn ruhig auf §2 aufmerksam.
Eine Nachfrage in RLP hat ergeben dass dort keine Anweisung bekannt sei.
Eine Nachfrage in Hessen mit der Bitte um Stellungnahme blieb bisher seit 1 Woche unbeantwortet.
Eine rechtliche Einschätzung habe ich mir hierzu ebenfalls eingeholt. In der heißt es:
„… eine dauernde Nichtbearbeitung darf nicht angeordnet werden. Die Verwaltungen dürfen ein Gesetz nicht per Verwaltungsanweisung stoppen. Das Gesetz geht vor.“
Mittlerweile interessiert sich die Antidiskriminierungsstelle für die Geschichte.
Fazit:
1. Die bisherigen Erkenntnisse deuten darauf hin, dass Hessen hier eigenmächtig handelt.
2. Standesbeamte dürfen sich über diese Anweisung hinwegsetzen.
3. Aus anderen Bundesländern ist nichts bekannt.
4. Fälle aus Hessen, die abgelehnt wurden oder mit ähnlichen Argumenten „vertröstet“ werden bitte bei mir melden, die Antidiskriminierungsstelle sammelt Fälle um entsprechend reagieren zu können.
Soweit der aktuellste Stand!
Zu den Gerüchten:
1. Antragstellende Personen machen sich NICHT strafbar! Es liegt kein öffentliches Interesse vor, jeder hat das Recht sein Grundrecht einzufordern. Das individuelle Persönlichkeitsrecht wird stets höher gewichtet als öffentliches Interesse.
2. Ärzte machen sich NICHT strafbar. Sie haben Schweigepflicht und treffen ihre Entscheidungen gemäß ihres Kompetenzbereiches nach bestem Wissen und Gewissen.
3. TSG Gutachten dürfen NICHT von Krankenkassen, Rentenversicherung oder Operateuren angefordert werden! Voraussetzung für OP sind ausschließlich medizinische Diagnosen (s. MDK Richtlinien S.12!)
4. TSG Beschluss ist NICHT notwendig um VÄPÄ nachzuweisen. Geburtsurkunde reicht vollkommen aus und hat als amtlich beglaubigtes Dokument entsprechende rechtliche Beweiskraft!
Ich bitte hiermit alle, lasst euch nicht durch irgendwelche „Qualitätszirkel“, einzelne SHGs oder anderen Einzelpersonen verunsichern und wenn ihr so etwas zugetragen bekommt, dann verweist bitte auf die Erklärungen der dgti, TIAM/BVT und Co. Diese Organisationen stehen mit den richtigen Ansprechpersonen in Kontakt und haben Informationen aus erster Hand. Alles andere beruht auf Hörensagen, Spekulationen oder gefährlichem Halbwissen.
Für Hinweise zum Thema 45b (sowohl pro als auch Contra) bin ich jederzeit dankbar!
LGJM
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