Standesbeamte sind nach §2 Abs. 2 als Urkundspersonen bei der Wahrnehmung Ihrer Aufgaben nicht an Weisungen gebunden. Diesen Hinweis bekamen wir vom Bundesinnenministerium. In der Email heißt es:
„Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Vollzug des PStG in der Zuständigkeit der Länder erfolgt und Standesbeamte nach § 2 Abs. 2 PStG bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Urkundspersonen nicht an Weisungen gebunden sind.“
Auszug aus dem Gesetzestext:
(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Urkundspersonen sind die Standesbeamten nicht an Weisungen gebunden.
https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__2.html
Wenn die Standesbeamten sich noch immer weigern eure Erklärung zu bearbeiten dann sind sie gemäß ihrer Remonstrationspflicht dazu verpflichtet eine höhere Stelle darüber entscheiden zu lassen. Das wäre der nächste Vorgesetzte oder die nächste Aufsichtsbehörde. Nach §49 PStG kann auch eine richterliche Entscheidung, also eine Weiterleitung ans Amtsgericht erfolgen.
Personenstandsgesetz (PStG)
https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__49.html
§ 49 Anweisung durch das Gericht
(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden.
(2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.