Antidiskriminierungsstelle: Gesetzesbegründung steht im Widerspruch zum BVerfG-Urteil (ADS vom 23.04.2019)

Die Antidiskriminierungsstelle hat sich auf meine Anfrage zu dem Vorgehen des BMI geäußert, in dem Standesämter „Anwendungshinweise“ erhalten haben Trans*Personen explizit von der Anwendung des §45b PStG auszuschließen.

In der heutigen Antwort-Email heißt es:

Die Gesetzesbegründung steht zwar auch aus Sicht der Antidiskriminierungsstelle im Widerspruch zu dem Geschlechterverständnis des Bundesverfassungsgerichts. Ob der Ausschluss trans*-geschlechtlicher Personen aber tatsächlich rechtlich unzulässig ist, kann nur ein Gericht entscheiden.

Es läuft also alles auf eine erneute Verfassungsbeschwerde hin, das ist m.E. gezieltes Kalkül des BMI und hat mit dem Abbau von Diskriminierung wenig zu tun, sondern geht eher ins Gegenteil. Es geht um Machtspielchen, die auf dem Rücken der Betroffenen ausgetragen werden. Das ist respekt- und verantwortungslos…  Als vermeintlicher LGBT-Aktivist Europas ist das eine ganz schwache Nummer.

Die ADS teilt die Auffassung, dass das neue PStG allen Personen offenstehen sollte:

„Auch die Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist der Ansicht, dass der Personenstandseintrag grundsätzlich allen Personen offen stehen sollte und dies auch ohne ärztliches Attest. Im Gegenteil sollte ein einfacher Antrag beim Standesamt ausreichen und auch grundsätzlich ein modernes Gesetz zur geschlechtlichen Selbstbestimmung verabschiedet werden. Diese Position hatten wir bereits im Gesetzgebungsprozess im vergangenen Jahr deutlich vertreten. Davon abgesehen scheint es inhaltlich auch widersprüchlich, die Personenstandskategorie „divers“ auf einer Definition abzustellen, die Intergeschlechtlichkeit als „Disorder“ bzw. „Störung“ klassifiziert. Ihren Ärger und die Frustration über den ausschließenden Umgang mit transsexuellen und trans*-geschlechtlichen Personen teilen wir.“

Ich wünsche mir vom Gesetzgeber die Förderung der Selbstbestimmung und den Abbau solcher perfiden Diskriminierungsmethoden.