OLG Düsseldorf 1-25 Wx 76/17 vom 11.06.2019 (PDF)
OLG Düsseldorf 2019-06-11 anonymEs handelt sich um ein Folgeverfahren eines Antrags aus 2016. Die Person hatte vor dem Standesamt eine Änderung im Personenstandsregister beansprucht. Das Verfahren ruhte eine Weile und nach Inkrafttreten des §45b PStG wurde es wiederaufgenommen.
Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass ein medizinischer Nachweis nicht zugänglich ist und
Das OLG bekräftigt die Beschlüsse des BVerfG vom 11. 01.2011 (1 BvR 3295/07) und vom 10. 10.2017 (1 BvR 2019/16) und betont, dass die individuelle Selbstbestimmung „herausragende Bedeutung“ hat und allein „subjektive Empfindungen“ ausreichend sind.
Und kommt zu dem Ergebnis:
Das Urteil wurde auf Beschwerde der Standesamtsaufsicht an den Bundesgerichtshof verwiesen. Dieser urteilte wie folgt: Neues Urteil vom Bundesgerichtshof XII ZB 383/19 vom 22.04.2020