AG Münster 22 III 36/19 vom 16.12.19 (PDF)
AG Münster 2019-12-16 anonymDas Gericht kommt zu dem Schluss, dass §45b PStG nicht auf medizinische Inkongruenzen (bspw. Chromosomen, Gonaden oder Genitalien) eingeschränkt werden kann. Es zitiert die Rechtsprechung des BVerfG, dass sich das Geschlecht „nicht allein nach genetisch-anatomisch-chromosomalen Merkmalen bestimmen oder gar herstellen lässt, sondern von sozialen und psychischen Faktoren mitbestimmt ist.“ Demnach ist das Gesetz verfassungskonform so auszulegen, dass es lediglich auf die eigene subjektive Empfindung ankommt. Damit geht das Gericht noch einen Schritt weiter und ist der Auffassung, dass „alle Personen, deren nachhaltig selbstempfundene Geschlechtlichkeit von der im Personenregister erfassten Zuordnung abweicht, eine Erklärung zur Geschlechtsangabe im Sinne des § 45b PStG abgeben und die Anpassung ihres jeweiligen Geburtsregistereintrags verlangen.“