AG Dortmund 310 III 10/19 vom 24.09.19 (PDF)
AG Dortmund 2019-09-24 anonymDas Gericht hat in seinem Beschluss verdeutlicht, dass bereits im TSG eine Abhängigkeit von körperlichen Merkmalen abgeschafft wurde. Demzufolge kann auch §45b PStG nicht an körperliche Merkmale gekoppelt werden. Die ärztliche Bescheinigung attestierte eine „Variante der Geschlechtsentwicklung“. Damit ist die Voraussetzung für §45b PStG erfüllt. Weitere Konkretisierungen sind nicht erforderlich.
Das Urteil ist rechtskräftig