Hessen stoppt Anträge nach §45b PStG? (28.03.19)

Aus Hessen liegt uns eine E-Mail eines Standesamtes vor, dass Anträge nach §45b PStG nicht mehr weiter bearbeitet werden. In der E-Mail heißt es wörtlich

„die Standesämter sind heute angewiesen worden sämtliche Anträge nach §45b PStG nicht zu bearbeiten“

Eine Rückfrage im hessischen Innenministerium an Herrn Beuth wurde nicht beantwortet.

Auf Anfrage beim Bundesinnenministerium wurde darauf hingewiesen, dass Standesbeamte gem. §2 Abs. 2 PStG als Urkundsbeamte nicht an solche Anweisungen gebunden sind. Auch sei eine solche Anweisung nicht an die Länder gegangen. Der Vollzug ist allein Ländersache.

Zitat:

„… von einer solchen Anweisung ist dem BMI nichts bekannt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Vollzug des PStG in der Zuständigkeit der Länder erfolgt und Standesbeamte nach § 2 Abs. 2 PStG bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Urkundspersonen nicht an Weisungen gebunden sind.

Auch aus RLP liegt eine Rückmeldung vor, dass dort keine Anweisung rausgegeben wurde. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass Hessen offensichtlich eigenmächtig handelt.

Eine Anfrage bei Manfred Bruns, ehem. Bundesanwalt am Bundesgerichtshof, beantwortete er mit

„… eine dauernde Nichtbearbeitung darf nicht angeordnet werden. Die Verwaltungen dürfen ein Gesetz nicht per Verwaltungsanweisung stoppen. Das Gesetz geht vor.“

Wir warten weiterhin auf Stellungnahme aus Hessen.